auf seine "in einem vielleicht etwas aggressiven Ton" vorgetragene Aufforderung hin nicht den Teller füllen wollte (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 11). Ansonsten ist aber auch diese Auseinandersetzung, wenn man auf die Schilderungen von B._____ abstellt, ohne Weiteres mit denjenigen vom 19. Januar oder auch 23. August 2023 vergleichbar. Offenkundig geht es dem Beschwerdeführer dabei nicht darum, irgendwelche Hassgefühle, Racheimpulse oder andere Schädigungsabsichten gegenüber B._____ blindlings auszuleben, ansonsten es kaum bei offensichtlich ungefährlichen Tätlichkeiten geblieben wäre, sondern darum, sich gegenüber B.__