6.3.4. Auch gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer eigentliche Hassgefühle, Racheimpulse oder andere Schädigungsabsichten gegen B._____ hegen könnte. Auslöser für die Streitigkeiten vom 19. Januar und vom 23. August 2023 scheinen Geldfragen und eine von B._____ thematisierte Abtreibung gewesen zu sein, mithin Themen, die ohne Weiteres Anlass zu einem Streit in einer Paarbeziehung geben können, weshalb zumindest bezüglich dieser Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streit sozusagen nur als Vorwand suchte, um gegenüber B._____ gewalttätig werden zu können.