Sollte dem so gewesen sein, wäre dies einerseits zwar ein weiteres Beispiel für das sozialinadäquate Verhalten des Beschwerdeführers, andererseits aber eben auch ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer selbst bei heftigstem Streit gewisse Grenzen gerade nicht überschreitet, zumal er damals jedenfalls kein Messer aus der Schublade behändigt zu haben scheint. Auch bei den weiteren Auseinandersetzungen spielten Waffen keine Rolle, wie es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer eine besondere Waffenaffinität haben könnte.