6.3.3. In Würdigung der Aussagen von B._____ ist auch keine beunruhigende Aggravationstendenz festzustellen. So scheint sich B._____ gerade beim schon längere Zeit zurückliegenden Vorfall vom 19. Januar 2023 am meisten gefürchtet zu haben, weil der Beschwerdeführer damals die Messerschublade geöffnet haben soll. Sollte dem so gewesen sein, wäre dies einerseits zwar ein weiteres Beispiel für das sozialinadäquate Verhalten des Beschwerdeführers, andererseits aber eben auch ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer selbst bei heftigstem Streit gewisse Grenzen gerade nicht überschreitet, zumal er damals jedenfalls kein Messer aus der Schublade behändigt zu haben scheint.