Die Schilderungen von B._____ stellen denn auch nicht die mutmasslichen Todesdrohungen in den Vordergrund, sondern betonen eher das offenbar schon seit längerer Zeit insgesamt nicht sozialadäquate Konfliktverhalten des Beschwerdeführers, welches gleichermassen von Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen geprägt zu sein scheint, aber gerade nicht von schwerwiegenderen Übergriffen.