6.3.2. Gestützt auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte ist für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._____ im Rahmen von Streitigkeiten schon wiederholt verbal mit dem Tode bedrohte. Weiter ist davon auszugehen, dass es dabei auch zu üblen Beschimpfungen und teilweise wohl auch Tätlichkeiten kam. Letztere weisen zwar konkret auf ein Gewaltproblem des Beschwerdeführers hin, waren aber (wie bereits in E. 3.3.3 ausgeführt) jedenfalls nicht von einer Art oder Intensität, dass daraus auf Ausführungsgefahr geschlossen werden könnte. Die Schilderungen von B.___