6.3. 6.3.1. Wenngleich, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend ausgeführt, gerade bei Todesdrohungen an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist, genügt das blosse Ausstossen von Todesdrohungen zur Annahme von Ausführungsgefahr noch nicht, weil auch in solchen Fällen eine Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände vorzunehmen ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). - 15 -