Zwar sei er kurz nach seiner polizeilichen Wegweisung inhaftiert worden. Erfahrungsgemäss sei aber die Ausführungsgefahr unmittelbar nach der Drohung "zum Zeitpunkt der emotionalen Erregung" am grössten. Zudem hätten alle vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannten Risikofaktoren bereits bestanden, als er noch auf freiem Fuss gewesen sei.