6.2.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass die angeblichen Drohungen "keinesfalls erhärtet" seien, was namentlich für die Vorfälle vom 19. Januar und 23. August 2023 gelte. Auch seine am 1. September 2023 gemachte Äusserung, B._____ "kaputt" zu machen, wenn sie ihm nicht den Teller fülle, sei zu relativieren. Solche Äusserungen seien in der Hitze des Gefechts erfolgt und nicht ernstgemeint gewesen. B._____ habe sich dadurch auch augenscheinlich nicht bedroht gefühlt, habe sie sich doch am 1. September 2023 einzig auf einen Hocker gesetzt und gewartet. Gemäss B._____ soll er sich ihr gegenüber ja auch schon früher in der besagten Weise geäussert haben.