Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass zwischen Wegweisung und Inhaftierung kein Wutausbruch bzw. keine Gewalttätigkeit erfolgt sei, weshalb keine Ausführungsgefahr vorliege, überzeuge angesichts der kurzen Zeitspanne von nur einem Tag zwischen Wegweisung und Inhaftierung nicht (Verfügung E. 2.5.2). Bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens sei Ausführungsgefahr daher zu bejahen (Verfügung E. 2.5.3).