Aus dem selbst vereinbarten Termin bei den PDAG könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil zum aktuellen Zeitpunkt unbestrittenermassen keine ausreichende Behandlung vorliege, welche die derzeit erhebliche Ausführungsgefahr allenfalls vermindern könnte. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass zwischen Wegweisung und Inhaftierung kein Wutausbruch bzw. keine Gewalttätigkeit erfolgt sei, weshalb keine Ausführungsgefahr vorliege, überzeuge angesichts der kurzen Zeitspanne von nur einem Tag zwischen Wegweisung und Inhaftierung nicht (Verfügung E. 2.5.2).