lie schon immer ein Gewaltproblem gegeben habe. Zu alledem soll der Beschwerdeführer noch mit einer Krebsdiagnose belastet sein. Aus dem selbst vereinbarten Termin bei den PDAG könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil zum aktuellen Zeitpunkt unbestrittenermassen keine ausreichende Behandlung vorliege, welche die derzeit erhebliche Ausführungsgefahr allenfalls vermindern könnte.