An ungünstigen Risikofaktoren zu erwähnen seien die erfolgte Trennung bzw. die anstehende Scheidung, der definitive (dem Beschwerdeführer missliebige) Abtreibungsentschluss von B._____, wovon der Beschwerdeführer erst in Haft erfahren haben dürfte, und der Verlust der ehelichen Wohnung per 10. September 2023. Von daher sei zu erwarten, dass sich die zumindest seit Januar 2023 bestehenden ehelichen Spannungen nochmals massiv verschärften. Zudem habe der Beschwerdeführer Schulden bei "gewissen Leuten", weshalb er unter grossem Druck stehe. Weiter sei insofern von einem problematischen Umfeld bzw. Hintergrund des Beschwerdeführers auszugehen, weil dieser angebe, dass es in seiner Fami-