6.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kam (zusammengefasst) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seine (mutmasslichen) Todesdrohungen wahrmachen könnte, wegen seines Aggressionsverhaltens, seiner ungesteuerten Impulsivität, seiner infolge Arbeitslosigkeit fehlenden Tagesstruktur, seiner Schulden, seiner Suchtproblematik (betreffend Alkohol, Drogen und Medikamente) und wegen weiterer destabilisierender Umstände (Wohnungsverlust, Trennungsund Scheidungsverfahren, Krebsdiagnose) bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens als sehr hoch erscheine.