Zusammengefasst lasse sich sagen, dass die aktuelle Situation des Beschwerdeführers, die von ihm selbst erwähnte "Planlosigkeit" hinsichtlich seiner Probleme, seine ungesteuerte Impulsivität und die von B._____ beabsichtigte Scheidung "nach grosser Vorsicht" verlangten. Es dränge sich auf, ein Gefährlichkeitsgutachten zu erstellen, zumal der Beschwerdeführer sich selbst als Person beschreibe, die konsequent handle. Zwar dürfte sich eine Begutachtung "recht schwierig gestalten", zumal der Beschwerdeführer die Schilderungen von B._____ weitgehend in Abrede stelle, sich selbst als Opfer sehe und seine eingestandenen Drohungen auf sein "[…] Temperament" zurückführe.