6. 6.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.5.1).