Aus der fraglichen Entschuldigung wäre deshalb nur dann auf Kollusionsgefahr zu schliessen, wenn begründete Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit vorlägen. Solche sind hier aber nicht zu erkennen, wie auch nicht zu erkennen ist, dass sich B._____ von einer nicht aufrichtig gemeinten Entschuldigung massgeblich beeinflussen liesse. 5.5. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen.