Will der Beschwerdeführer das für eine Versöhnung von seiner Seite her Nötige beitragen, kann man ihm dies nicht als (rechtswidrigen) Kollusionsversuch anlasten, wie auch keine (für Kollusionsgefahr qualifizierende) unzulässige Willensbeeinflussung vorläge, wenn B._____ einem aufrichtig geäusserten Versöhnungswunsch des Beschwerdeführers aus freiem Willen zustimmte. Es ist nicht Sinn und Zweck von Untersuchungshaft, einen soweit ersichtlich aufrichtig gemeinten (und damit an sich positiv zu wertenden) Versöhnungsversuch allein deshalb zu unterbinden, weil sich eine allfällige Versöhnung erschwerend auf die Strafverfolgung auswirken könnte.