Begründete Zweifel an der Aufrichtigkeit der fraglichen Entschuldigung des Beschwerdeführers sind in Berücksichtigung seiner (diesbezüglich überzeugenden) Ausführungen mit Beschwerde nicht auszumachen, scheint es dem Beschwerdeführer doch tatsächlich darum zu gehen, sich mit B._____ wieder auszusöhnen. Sollte es infolge dieser oder weiterer Entschuldigungen tatsächlich zu einer Aussöhnung kommen, dürfte dies das Aussageverhalten von B._____ zwar durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen. Nichtsdestotrotz läge in einer solchen Entwicklung (wie sogleich zu zeigen ist) nichts Kolludierendes i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. - 11 -