Der den Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zudem hauptsächlich in der Familienwohnung des Beschwerdeführers und von B._____ abgespielt, weshalb die Nachbarn zur Klärung des Kernsachverhalts kaum Wesentliches beitragen dürften, könnten sie sich doch einzig zu ihren Wahrnehmungen im Treppenhaus (betreffend den Vorfall vom 1. September 2023) und dazu, wie B._____ auf sie gewirkt habe, äussern. Die Kollusionsgefahr betreffend die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht näher bezeichnete Nachbarschaft ist daher überwiegend abstrakt und jedenfalls nicht derart ausgeprägt, dass sich damit die Anordnung von Untersuchungshaft begründen liesse.