5.3. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus durchaus nachvollziehbaren Gründen die Einvernahme verschiedener Nachbarn beabsichtigt, vermag für sich genommen noch keine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen. Zudem legte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (vor dem Hintergrund des Stattgefundenen) überzeugend dar, dass seine Nachbarn nicht gut auf ihn zu sprechen seien, weshalb sie allfälligen Kollusionsversuchen wohl gar nicht zugänglich wären, sondern diese vielmehr bei ihrer Befragung zur Meldung bringen dürften. Der den Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zudem hauptsächlich in der Familienwohnung des Beschwerdeführers und von B.__