womit mehr als fraglich sei, ob er (selbst wenn er es wollte) kolludierend auf sie einwirken könnte. Auch habe er sich an die gegen ihn am 2. September 2023 verfügte Wegweisung gehalten. Wollte er kolludieren, hätte er dies bereits unmittelbar nach dem Vorfall (vom 1. September 2023) getan. Somit gebe es überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Bezüglich des "Finkenwurfs" und der Beleidigungen sei er geständig. Dieses Verhalten tue ihm leid. Daraus, dass er seinen Vater beauftragt habe, dies B._____ mitzuteilen, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten.