5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befürchtete, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung auf die Nachbarn Einfluss nehmen könnte, die namentlich darüber zu befragen seien, ob B._____ den Eindruck erweckt habe, sich in einer "aktuellen Gefahr" zu befinden. Selbst wenn diesbezüglich nicht von einer Kollusionsgefahr auszugehen wäre, bestünde eine solche im Verhältnis zu B._____. Weil er offenbar seinen Vater beauftragt habe, B._____ mitzuteilen, dass es ihm leid tue, sei zu befürchten, dass er versuchen könnte, B._____ milde zu stimmen, um so ihr Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen.