5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.4.1).