Gestützt auf die Akten ist weiter festzustellen, dass der 37-jährige Beschwerdeführer über die […] Nationalität und eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, sich offenbar auf Schweizerdeutsch verständigen kann und "ohne Arbeit" ist. Zusammen mit B._____ hat er zwei Kinder, den 2-jährigen C._____ und den 1-jährigen D._____ (vgl. hierzu in den Beilagen zum Haftantrag den Bericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 19. Januar 2023). Zur Frage, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, seit wann er in der Schweiz lebt und welche Beziehungen er zur Schweiz oder auch zu Q._____ unterhält, lässt sich den Akten zwar nur wenig entnehmen.