4.2.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass er bereits am 2. September 2023 durch seinen Vater von den Scheidungsabsichten von B._____ erfahren habe. Auch der Verlust der ehelichen Wohnung sei ihm schon am 2. September 2023 bekannt gewesen. An die am 1. September 2023 verfügte polizeiliche Wegweisung habe er sich gehalten, obwohl er "massiv wütend und enttäuscht" gewesen sei, dass er seinen Sohn an dessen 1. Geburtstag nicht habe sehen können. Seine finanziell prekäre Lage und das zweite hängige Strafverfahren seien seit langem bekannt.