Auch habe er nach eigener Aussage schon daran gedacht, mit B._____ auszuwandern, das ganze Umfeld hinter sich zu lassen und einen Neustart zu wagen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte, weshalb einstweilen von Fluchtgefahr auszugehen sei (Verfügung E. 2.3.2 und 2.3.3).