4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah "keine zwingende Anwesenheit" des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet, weil er sich in Trennung mit B._____ befinde, ein Eheschutz- und Scheidungsverfahren anstehe, B._____ sich definitiv für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden habe, die eheliche Wohnung am 10. September 2023 aufgegeben werden müsse, eine neue Wohnung noch nicht habe gefunden werden können und er auch im Falle seiner Haftentlassung unter Auflage eines Kontakt- und Rayonverbots B._____ und die Kinder "in einer ersten Phase" nicht sehen könne.