3.4. Ob darüber hinaus auch ein dringender Tatverdacht auf (zumindest versuchte) Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorliegt, kann mangels Relevanz für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens offenbleiben. -7- 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.3.1).