180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen, steht ausser Frage. Überzeugende Gründe, warum dies für die vorliegend mutmasslich stattgefundenen Todesdrohungen nicht gelten soll, sind summarisch betrachtet nicht zu erkennen. Losgelöst davon, ob bzw. inwieweit B._____ die mutmasslichen Drohungen tatsächlich ernst nahm, liegt somit zumindest ein dringender Tatverdacht auf versuchte Drohung und damit ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor.