Einzig im Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage von B._____ beim Vorfall vom 19. Januar 2023 die "Messerschublade" geöffnet haben soll (Frage 20), könnte ein Versuch des Beschwerdeführers gesehen werden, seine damals mutmasslich ausgestossene Todesdrohung zusätzlich zu unterstreichen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann aber offenbleiben. Dass nur schon rein verbale Todesdrohungen regelmässig geeignet sind, Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen, steht ausser Frage.