3.3.3. Selbst wenn diese Todesdrohungen teilweise von Tätlichkeiten begleitet gewesen sein sollten, hätte dies ihren drohenden Charakter nicht wesentlich verstärkt. Bei den von B._____ bei ihrer Einvernahme angegebenen Tätlichkeiten – Haare ziehen; Pantoffelwurf; Schläge mit der flachen Hand oder der geballten Faust auf den Hinterkopf; Wurf mit einem Teller und Löffel (Fragen 18, 20) – handelte es sich ja gerade nicht um Handlungen, die (wie etwa ein Würgen, ein heftiges Treten gegen den Kopf oder auch ein Messer an den Hals halten) bereits als vermeintlicher Beginn einer Tötungshandlung verstanden werden könnten bzw. die noch Schlimmeres befürchten liessen.