Von daher erscheinen die Ausführungen von B._____ bei ihrer Einvernahme vom 2. September 2023, wonach der Beschwerdeführer ihr etwa auch schon ausdrücklich gedroht habe, sie umzubringen, etwa mit einem Messer oder indem er sie erschiesse oder ihr jemanden auf den Hals hetze (Frage 34), glaubhafter als die anderslautenden Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer B._____ namentlich im Verlaufe der in E. 3.2.1 dargelegten Auseinandersetzungen schon wiederholt mit dem Tode drohte.