3.3.2. Die Äusserung, jemanden "kaputt" zu machen, ist – anders als etwa eine konkrete Todesdrohung – nicht zwangsläufig gegen Leib und Leben einer Person gerichtet, sondern kann etwa auch gegen die Ehre oder das Vermögen einer Person zielen. Stellt man auf die Aussagen von B._____ ab, ging es dabei aber zweifellos um eine Todesdrohung. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellt. So stellte er bei Beantwortung der Frage, warum er B._____ aus nichtigem Anlass heraus auf diese Weise ("kaputt" machen) mit dem Tode gedroht habe, nicht in Abrede, dass es sich um eine Todesdrohung gehandelt habe, -6-