3.3. 3.3.1. Wer den Ehegatten durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB). Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen.