3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde nicht, dass es am 19. Januar, 23. August und 1. September 2023 zwischen ihm und B._____ zu Streitereien kam und dass er sich dabei (verbal und zumindest teilweise auch tätlich) in einer nicht mehr sozialadäquaten Art und Weise aggressiv verhielt. So ist er geständig, B._____ beschimpft zu haben, ihr gesagt zu haben, sie "kaputt" zu machen, und (beim Vorfall vom 1. September 2023) mit einem Pantoffel nach ihr geworfen zu haben. Er bestreitet aber weitergehende Drohungen und Tätlichkeiten und auch, dass seine Äusserungen gegenüber B._____, sie "kaputt" zu machen, als Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB zu werten seien.