Auch aus dem (anfänglichen) Verweilen von B._____ in der Wohnung (beim Vorfall vom 1. September 2023) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Reaktion auf eine "solche Stresssituation" sei sowohl eine "fight-or-flight"-Reaktion als auch ein Schockzustand bzw. eine Lähmung denkbar.