Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte im Wesentlichen auf die seines Erachtens detaillierten, lebensnahen und glaubhaften Aussagen von B._____ vom 2. September 2023 ab. Der Beschwerdeführer habe deren Sachverhaltsdarstellung teilweise "relativiert" bestätigt und könne nachvollziehen, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Dass B.___