3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestrittenen dringenden Tatverdacht auf Drohung bzw. Nötigung in Bezug auf folgende Vorkommnisse (Verfügung E. 2.2.2): - Am 19. Januar 2023 soll der Beschwerdeführer B._____ im Rahmen eines wegen Geldes geführten Streits mit dem Tode bedroht und sie tätlich angegriffen haben, was B._____ gegenüber der damals avisierten Polizei aber nicht erwähnt habe (Drohung).