dem verhältnismässig zu sein. Insbesondere ist (Untersuchungs-)Haft aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 2.2.1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).