3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 20. September 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 27. September 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, in der er sich (abgesehen von Verweisen) materiell einzig zu seinem Antrag auf (super-)provisorische Haftentlassung äusserte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: