1.3. Eventualiter sei das Begehren Ziffer 1.1. hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 07. September 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und dem Beschwerdeführer sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau, B._____, aufzuerlegen und es sei eine Aus- weis- und Schriftensperre gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. -3-