3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. September 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 18. September 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen. " 1. 1.1 Die Verfügung vom 07. September 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 1.2. Es sei das Begehren Ziffer 1.1. hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen.