2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte am 5. September 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 6. September 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend B._____; Ausweis- und Schriftensperre; Auflage, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 7. September 2023 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 2. Dezember 2023 an.