Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.278 (HA.2023.431; STA.2023.4544) Art. 313 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Ryser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. September 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeit und Be- schimpfung zum Nachteil von B._____, seiner Ehefrau. Wegen eines letzt- mals am 1. September 2023 stattgefundenen Vorfalls liess sie ihn am 3. September 2023 festnehmen. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte am 5. September 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 6. September 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlas- sung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend B._____; Ausweis- und Schriftensperre; Auflage, sich einer Anti-Aggressionstherapie zu unterziehen). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 7. September 2023 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 2. Dezember 2023 an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. September 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 18. September 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen. " 1. 1.1 Die Verfügung vom 07. September 2023 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 1.2. Es sei das Begehren Ziffer 1.1. hiervor superprovisorisch vor Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen. 1.3. Eventualiter sei das Begehren Ziffer 1.1. hiervor im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme gemäss Art. 388 StPO anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 07. September 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen und dem Beschwerdeführer sei ein Kontakt- und Annäherungsver- bot gegenüber seiner Ehefrau, B._____, aufzuerlegen und es sei eine Aus- weis- und Schriftensperre gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. -3- 3. Sub-Eventualiter sei die Verfügung vom 07. September 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und dem Beschwerdeführer sei ein Kontakt- und Annäherungs- verbot gegenüber seiner Ehefrau, B._____, aufzuerlegen. Zudem sei eine Ausweis- und Schriftensperre gegen den Beschwerdeführer zu verhängen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich einer Anti-Aggressions- therapie zu unterziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 20. September 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzich- ten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 27. September 2023 eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, in der er sich (abgesehen von Verweisen) materiell einzig zu seinem Antrag auf (super-)provisorische Haftentlassung äusserte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargaus vom 7. September 2023 mit Be- schwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) StPO voraus. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft (wegen Aus- führungsgefahr) auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Per- son werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrma- chen. Als prozessuale Zwangsmassnahme hat (Untersuchungs-)Haft zu- -4- dem verhältnismässig zu sein. Insbesondere ist (Untersuchungs-)Haft auf- zuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 2.2.1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Beschwer- deführer im Wesentlichen bestrittenen dringenden Tatverdacht auf Dro- hung bzw. Nötigung in Bezug auf folgende Vorkommnisse (Verfügung E. 2.2.2): - Am 19. Januar 2023 soll der Beschwerdeführer B._____ im Rahmen eines wegen Geldes geführten Streits mit dem Tode bedroht und sie tätlich angegriffen haben, was B._____ gegenüber der damals avisier- ten Polizei aber nicht erwähnt habe (Drohung). - Am 23. August 2023 soll der Beschwerdeführer B._____ gedroht ha- ben, sie umzubringen, wenn sie den von ihr beabsichtigten Schwanger- schaftsabbruch durchführen lasse (Drohung). - Am 1. September 2023 soll der Beschwerdeführer B._____ im Rahmen eines wegen Essens geführten Streits gesagt haben, er werde sie "ka- putt" machen. Er sei tätlich geworden (Schläge mit der flachen Hand bzw. der Faust auf den Hinterkopf; Wurf eines Pantoffels; mit einem Pantoffel ausgeführter Schlag ins Gesicht) und soll versucht haben, die deswegen ins Treppenhaus geflüchtete B._____ zurück in die Woh- nung zu zerren (Drohung und Nötigung). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte im Wesentli- chen auf die seines Erachtens detaillierten, lebensnahen und glaubhaften Aussagen von B._____ vom 2. September 2023 ab. Der Beschwerdeführer habe deren Sachverhaltsdarstellung teilweise "relativiert" bestätigt und könne nachvollziehen, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Dass B._____ der Polizei am 19. Januar 2023 nicht von den Drohungen berichtet und sich auch noch nicht von ihm getrennt habe, relativiere den dringenden Tatver- dacht nicht, entspreche es doch allgemeiner Lebenserfahrung, dass Opfer häuslicher Gewalt die Polizei oft erst nach wiederholten Übergriffen ein- schalteten und die Beziehung zum Täter nicht immer sofort beendeten. -5- Auch aus dem (anfänglichen) Verweilen von B._____ in der Wohnung (beim Vorfall vom 1. September 2023) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Reaktion auf eine "solche Stresssituation" sei sowohl eine "fight-or-flight"-Reaktion als auch ein Schockzustand bzw. eine Lähmung denkbar. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde nicht, dass es am 19. Ja- nuar, 23. August und 1. September 2023 zwischen ihm und B._____ zu Streitereien kam und dass er sich dabei (verbal und zumindest teilweise auch tätlich) in einer nicht mehr sozialadäquaten Art und Weise aggressiv verhielt. So ist er geständig, B._____ beschimpft zu haben, ihr gesagt zu haben, sie "kaputt" zu machen, und (beim Vorfall vom 1. September 2023) mit einem Pantoffel nach ihr geworfen zu haben. Er bestreitet aber weiter- gehende Drohungen und Tätlichkeiten und auch, dass seine Äusserungen gegenüber B._____, sie "kaputt" zu machen, als Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB zu werten seien. Diese Äusserungen seien weder von ihm ernst ge- meint gewesen noch von B._____ ernst genommen worden. Auch verwehrt er sich gegen den Vorwurf der Nötigung. 3.3. 3.3.1. Wer den Ehegatten durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB). Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerich- tes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab anzulegen. In der Regel ist da- bei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.3.2. Die Äusserung, jemanden "kaputt" zu machen, ist – anders als etwa eine konkrete Todesdrohung – nicht zwangsläufig gegen Leib und Leben einer Person gerichtet, sondern kann etwa auch gegen die Ehre oder das Ver- mögen einer Person zielen. Stellt man auf die Aussagen von B._____ ab, ging es dabei aber zweifellos um eine Todesdrohung. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellt. So stellte er bei Beantwortung der Frage, warum er B._____ aus nichtigem Anlass heraus auf diese Weise ("kaputt" machen) mit dem Tode gedroht habe, nicht in Abrede, dass es sich um eine Todesdrohung gehandelt habe, -6- sondern führte einzig aus, dass es sich um eine nicht ernstzunehmende, weil bloss in der Hitze des Gefechts und nur in Italienisch gemachte Äusse- rung gehandelt habe (Eröffnung Festnahme, Frage 13). Von daher erscheinen die Ausführungen von B._____ bei ihrer Einver- nahme vom 2. September 2023, wonach der Beschwerdeführer ihr etwa auch schon ausdrücklich gedroht habe, sie umzubringen, etwa mit einem Messer oder indem er sie erschiesse oder ihr jemanden auf den Hals hetze (Frage 34), glaubhafter als die anderslautenden Aussagen des Beschwer- deführers, weshalb für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer B._____ namentlich im Ver- laufe der in E. 3.2.1 dargelegten Auseinandersetzungen schon wiederholt mit dem Tode drohte. 3.3.3. Selbst wenn diese Todesdrohungen teilweise von Tätlichkeiten begleitet gewesen sein sollten, hätte dies ihren drohenden Charakter nicht wesent- lich verstärkt. Bei den von B._____ bei ihrer Einvernahme angegebenen Tätlichkeiten – Haare ziehen; Pantoffelwurf; Schläge mit der flachen Hand oder der geballten Faust auf den Hinterkopf; Wurf mit einem Teller und Löf- fel (Fragen 18, 20) – handelte es sich ja gerade nicht um Handlungen, die (wie etwa ein Würgen, ein heftiges Treten gegen den Kopf oder auch ein Messer an den Hals halten) bereits als vermeintlicher Beginn einer Tö- tungshandlung verstanden werden könnten bzw. die noch Schlimmeres befürchten liessen. Einzig im Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage von B._____ beim Vorfall vom 19. Januar 2023 die "Messerschublade" geöffnet haben soll (Frage 20), könnte ein Versuch des Beschwerdeführers gese- hen werden, seine damals mutmasslich ausgestossene Todesdrohung zu- sätzlich zu unterstreichen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann aber offenbleiben. Dass nur schon rein verbale Todesdrohungen regel- mässig geeignet sind, Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken zu ver- setzen, steht ausser Frage. Überzeugende Gründe, warum dies für die vor- liegend mutmasslich stattgefundenen Todesdrohungen nicht gelten soll, sind summarisch betrachtet nicht zu erkennen. Losgelöst davon, ob bzw. inwieweit B._____ die mutmasslichen Drohungen tatsächlich ernst nahm, liegt somit zumindest ein dringender Tatverdacht auf versuchte Drohung und damit ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor. 3.4. Ob darüber hinaus auch ein dringender Tatverdacht auf (zumindest ver- suchte) Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorliegt, kann mangels Relevanz für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens offenbleiben. -7- 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoreti- schen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.3.1). 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah "keine zwin- gende Anwesenheit" des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet, weil er sich in Trennung mit B._____ befinde, ein Eheschutz- und Schei- dungsverfahren anstehe, B._____ sich definitiv für einen Schwanger- schaftsabbruch entschieden habe, die eheliche Wohnung am 10. Septem- ber 2023 aufgegeben werden müsse, eine neue Wohnung noch nicht habe gefunden werden können und er auch im Falle seiner Haftentlassung unter Auflage eines Kontakt- und Rayonverbots B._____ und die Kinder "in einer ersten Phase" nicht sehen könne. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsstelle, werde gegen ihn offenbar auch ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt und sei seine finanzielle Situation ange- spannt. Mit einer Flucht könnte er sich seiner Probleme entledigen. Auch habe er nach eigener Aussage schon daran gedacht, mit B._____ auszu- wandern, das ganze Umfeld hinter sich zu lassen und einen Neustart zu wagen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte, weshalb einstweilen von Fluchtgefahr auszu- gehen sei (Verfügung E. 2.3.2 und 2.3.3). 4.2.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass er bereits am 2. September 2023 durch seinen Vater von den Scheidungsabsichten von B._____ erfahren habe. Auch der Verlust der ehelichen Wohnung sei ihm schon am 2. September 2023 bekannt gewesen. An die am 1. Septem- ber 2023 verfügte polizeiliche Wegweisung habe er sich gehalten, obwohl er "massiv wütend und enttäuscht" gewesen sei, dass er seinen Sohn an dessen 1. Geburtstag nicht habe sehen können. Seine finanziell prekäre Lage und das zweite hängige Strafverfahren seien seit langem bekannt. Dennoch sei er selbst dann noch nicht geflohen, als er am 3. September 2023 zur Einvernahme vorgeladen worden sei und ihm klar geworden sei, dass er allenfalls in Haft genommen werde. Bei entsprechender Fluchtab- sicht wäre er spätestens am 3. September 2023 geflüchtet. Wollte er tat- sächlich vor seinen Problemen in der Schweiz fliehen, hätte er sich kaum aus freien Stücken bereits vor dem Vorfall vom 1. September 2023 für ein Standortgespräch im Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste Aargau AG in Aarau (nachfolgend PDAG) angemeldet. Er wolle das bei Freunden und Bekannten geliehene Geld zurückzahlen, was bei einer Flucht kaum -8- mehr möglich wäre. Trotz Verlusts der ehelichen Wohnung sei er nicht ohne Obdach. Er könne vorläufig bei seiner Mutter unterkommen. Bei sei- nen Verwandten in Q._____ könne er hingegen (wie von ihm glaubhaft aus- gesagt) längerfristig nicht unterkommen. Fluchtgefahr sei daher zu vernei- nen. 4.3. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Begründung der Fluchtgefahr angeführten Umstände tatsächlicher Art sind an sich un- bestritten und ohne Weiteres als gegeben zu erachten. Gestützt auf die Akten ist weiter festzustellen, dass der 37-jährige Be- schwerdeführer über die […] Nationalität und eine Niederlassungsbewilli- gung in der Schweiz verfügt, sich offenbar auf Schweizerdeutsch verstän- digen kann und "ohne Arbeit" ist. Zusammen mit B._____ hat er zwei Kin- der, den 2-jährigen C._____ und den 1-jährigen D._____ (vgl. hierzu in den Beilagen zum Haftantrag den Bericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 19. Januar 2023). Zur Frage, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, seit wann er in der Schweiz lebt und welche Beziehungen er zur Schweiz oder auch zu Q._____ unterhält, lässt sich den Akten zwar nur wenig ent- nehmen. Dass sich der Beschwerdeführer offenbar auf Schweizerdeutsch zu verständigen weiss und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, lässt aber darauf schliessen, dass er schon längere Zeit mutmasslich in der Deutschschweiz lebt. B._____ gab bei ihrer Einvernahme denn auch zu Protokoll, den Beschwerdeführer bereits seit 2013 zu kennen (Frage 25). B._____ gab bei ihrer Einvernahme weiter zu Protokoll, dass sich der Be- schwerdeführer bisher "kaum" bzw. "eher passiv" an der Kindererziehung beteiligt habe (Frage 37). Selbst wenn dem so wäre, vermochte der Be- schwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 3. September 2023 glaubhaft darzutun, dass er eine enge persönliche Beziehung zu den Kindern pflegt (vgl. etwa Frage 11, wonach "der Kleine" […] ausser von ihm und von B._____ von niemandem verstanden werde; Frage 21, wonach er als Vater am besten verstehe, was seine Kinder brauchten, besonders sein Sohn, dessen "Grimassen" er verstehe; Frage 46, wonach er "gestern" gerne sei- nen Sohn, der seinen ersten Geburtstag gefeiert habe, in den Armen ge- halten hätte). Konkrete Hinweise, dass er diese Beziehung leichthin aufzu- geben bereit wäre, gibt es keine. Wie den vom Beschwerdeführer bei der Eröffnung der Festnahme gemach- ten Aussagen zu entnehmen ist, leben als weitere wichtige Bezugsperso- nen auch seine Mutter, sein Vater und ein Bruder von ihm in der Schweiz, wohingegen er zu seinen in Q._____ lebenden Verwandten (zu denen nichts Näheres bekannt ist) kein vertieftes Verhältnis zu haben scheint (Fragen 18, 22, 27). -9- 4.4. Gesamthaft betrachtet scheint der Lebensmittelpunkt des Beschwerdefüh- rers zumindest in familiärer und sozialer Hinsicht seit einigen Jahren ein- deutig in der Schweiz zu liegen und gibt es keine konkreten Hinweise, dass er diesen nunmehr wegen des laufenden Strafverfahrens leichthin nach Q._____ verlagern könnte oder möchte. Dafür, dass der Beschwerdeführer sich seiner hiesigen Probleme im Falle seiner Haftentlassung nicht einfach durch Flucht zu entledigen versuchen würde, spricht auch, dass er (zumin- dest teilweise) zu eigenem Fehlverhalten steht und sich aus freien Stücken für ein Erstgespräch bei den PDAG angemeldet hat (vgl. hierzu die ent- sprechende Bestätigung eines auf den dd.mm.yyyy angesetzten Erstge- sprächs in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2023). Auch nahm der Beschwerdeführer offenbar das gegen ihn wegen Urkun- denfälschung laufende Strafverfahren nicht zum Anlass, nach Q._____ zu fliehen oder in der Schweiz unterzutauchen. Insofern vermögen die massgeblichen Fallumstände keine ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nach Q._____ fliehen oder in der Schweiz untertauchen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen. 5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theo- retischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.4.1). 5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befürchtete, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung auf die Nachbarn Einfluss nehmen könnte, die namentlich darüber zu befragen seien, ob B._____ den Eindruck erweckt habe, sich in einer "aktuellen Gefahr" zu befinden. Selbst wenn diesbezüglich nicht von einer Kollusionsgefahr aus- zugehen wäre, bestünde eine solche im Verhältnis zu B._____. Weil er of- fenbar seinen Vater beauftragt habe, B._____ mitzuteilen, dass es ihm leid tue, sei zu befürchten, dass er versuchen könnte, B._____ milde zu stim- men, um so ihr Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Zu- dem habe der Beschwerdeführer selbst die Einvernahme seiner Nachbarin E._____ beantragt. Auch diese Einvernahme müsse kollusionsfrei durch- geführt werden (Verfügung E. 2.4.2). 5.2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, glaubhaft darge- legt zu haben, dass seine Nachbarn nicht gut auf ihn zu sprechen seien, - 10 - womit mehr als fraglich sei, ob er (selbst wenn er es wollte) kolludierend auf sie einwirken könnte. Auch habe er sich an die gegen ihn am 2. Sep- tember 2023 verfügte Wegweisung gehalten. Wollte er kolludieren, hätte er dies bereits unmittelbar nach dem Vorfall (vom 1. September 2023) getan. Somit gebe es überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr. Bezüglich des "Finkenwurfs" und der Beleidigungen sei er geständig. Dieses Verhalten tue ihm leid. Daraus, dass er seinen Vater beauftragt habe, dies B._____ mitzuteilen, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ab- leiten. 5.3. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus durchaus nachvollziehba- ren Gründen die Einvernahme verschiedener Nachbarn beabsichtigt, ver- mag für sich genommen noch keine konkrete Kollusionsgefahr zu begrün- den. Zudem legte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (vor dem Hinter- grund des Stattgefundenen) überzeugend dar, dass seine Nachbarn nicht gut auf ihn zu sprechen seien, weshalb sie allfälligen Kollusionsversuchen wohl gar nicht zugänglich wären, sondern diese vielmehr bei ihrer Befra- gung zur Meldung bringen dürften. Der den Vorwürfen zugrundeliegende Sachverhalt hat sich zudem hauptsächlich in der Familienwohnung des Be- schwerdeführers und von B._____ abgespielt, weshalb die Nachbarn zur Klärung des Kernsachverhalts kaum Wesentliches beitragen dürften, könn- ten sie sich doch einzig zu ihren Wahrnehmungen im Treppenhaus (betref- fend den Vorfall vom 1. September 2023) und dazu, wie B._____ auf sie gewirkt habe, äussern. Die Kollusionsgefahr betreffend die von der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm nicht näher bezeichnete Nachbarschaft ist da- her überwiegend abstrakt und jedenfalls nicht derart ausgeprägt, dass sich damit die Anordnung von Untersuchungshaft begründen liesse. 5.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befürchtete darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, B._____ milde zu stimmen, um auf diese Weise ihr weiteres Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Sie begründete dies (einzig) mit einer Aussage des Beschwerdeführers, dass er B._____ über seinen Vater habe mitteilen lassen, dass ihm sein Verhalten leidtue. Begründete Zweifel an der Aufrichtigkeit der fraglichen Entschuldigung des Beschwerdeführers sind in Berücksichtigung seiner (diesbezüglich über- zeugenden) Ausführungen mit Beschwerde nicht auszumachen, scheint es dem Beschwerdeführer doch tatsächlich darum zu gehen, sich mit B._____ wieder auszusöhnen. Sollte es infolge dieser oder weiterer Entschuldigun- gen tatsächlich zu einer Aussöhnung kommen, dürfte dies das Aussage- verhalten von B._____ zwar durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen. Nichtsdestotrotz läge in einer solchen Entwicklung (wie so- gleich zu zeigen ist) nichts Kolludierendes i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. - 11 - Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Lebenspartner auch nach heftigem Streit wieder zusammenfinden können, wenn sich der an- fängliche Groll verflüchtigt. Will der Beschwerdeführer das für eine Versöh- nung von seiner Seite her Nötige beitragen, kann man ihm dies nicht als (rechtswidrigen) Kollusionsversuch anlasten, wie auch keine (für Kollusi- onsgefahr qualifizierende) unzulässige Willensbeeinflussung vorläge, wenn B._____ einem aufrichtig geäusserten Versöhnungswunsch des Be- schwerdeführers aus freiem Willen zustimmte. Es ist nicht Sinn und Zweck von Untersuchungshaft, einen soweit ersichtlich aufrichtig gemeinten (und damit an sich positiv zu wertenden) Versöhnungsversuch allein deshalb zu unterbinden, weil sich eine allfällige Versöhnung erschwerend auf die Straf- verfolgung auswirken könnte. Aus der fraglichen Entschuldigung wäre deshalb nur dann auf Kollusions- gefahr zu schliessen, wenn begründete Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit vor- lägen. Solche sind hier aber nicht zu erkennen, wie auch nicht zu erkennen ist, dass sich B._____ von einer nicht aufrichtig gemeinten Entschuldigung massgeblich beeinflussen liesse. 5.5. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen. 6. 6.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwer- deführer bestrittene Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die theore- tischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 2.5.1). 6.2. 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die von ihr geltend ge- machte Ausführungsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer selbst an- gegeben habe, angeschlagen zu sein und mit der Situation überfordert ge- wesen zu sein. Er habe alles in sich "hineingefressen" und jetzt sei es es- kaliert. Er sei sehr schnell gereizt und impulsiv, verspüre viel Druck und habe sein Leben momentan nicht im Griff. Er sage von sich selbst, eine kurze Zündschnur und ein "Aggressionsproblem" zu haben, und räume ein, dass es ihm am 1. September 2023 "die Sicherung rausgehauen" habe. Seine von ihm immer wieder erwähnte Therapie sei nicht im Ansatz aufge- gleist. Einen ersten Termin habe er verpasst, wobei die Schuld daran "auch wieder" bei den anderen liegen solle. Allein seine Absicht, irgendwann eine Therapie zu machen, löse sein Aggressionsproblem aber nicht. Selbst - 12 - wenn er mit einer ambulanten Therapie beginnen würde, könnte diese frü- hestens nach einer gewissen Zeit Früchte tragen. Weiter sehe sich der Be- schwerdeführer als Opfer einer Intrige, hinter der er seine Schwiegermutter vermute. Auch fühle er sich von B._____ "verarscht". Die Ich-Bezogenheit des Beschwerdeführers zeige sich auch darin, dass er im Zusammenhang mit den Spitalaufenthalten von B._____ in erster Linie erwähnt habe, dass er für die Kinder habe schauen müssen, was ihn überfordert habe. Schliesslich sei der Drogenkonsum des Beschwerdeführers "unklar". Ein Drogenvortest habe positiv auf Kokain reagiert. Ob dies auf einen einmali- gen Ausrutscher zurückzuführen sei, müsse einstweilen offenbleiben. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, das Medikament Tramadol, das süchtig machen könne, bewusst überdosiert zu haben. Zusammengefasst lasse sich sagen, dass die aktuelle Situation des Be- schwerdeführers, die von ihm selbst erwähnte "Planlosigkeit" hinsichtlich seiner Probleme, seine ungesteuerte Impulsivität und die von B._____ be- absichtigte Scheidung "nach grosser Vorsicht" verlangten. Es dränge sich auf, ein Gefährlichkeitsgutachten zu erstellen, zumal der Beschwerdeführer sich selbst als Person beschreibe, die konsequent handle. Zwar dürfte sich eine Begutachtung "recht schwierig gestalten", zumal der Beschwerdefüh- rer die Schilderungen von B._____ weitgehend in Abrede stelle, sich selbst als Opfer sehe und seine eingestandenen Drohungen auf sein "[…] Tem- perament" zurückführe. Ihn ohne ein Fachgutachten und darauf aufbauen- den Verhaltensrichtlinien zu entlassen, gehe aber nicht an. 6.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kam (zusammenge- fasst) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer seine (mutmasslichen) Todesdrohungen wahrmachen könnte, wegen seines Aggressionsverhaltens, seiner ungesteuerten Impulsivität, seiner in- folge Arbeitslosigkeit fehlenden Tagesstruktur, seiner Schulden, seiner Suchtproblematik (betreffend Alkohol, Drogen und Medikamente) und we- gen weiterer destabilisierender Umstände (Wohnungsverlust, Trennungs- und Scheidungsverfahren, Krebsdiagnose) bis zum Vorliegen eines Ge- fährlichkeitsgutachtens als sehr hoch erscheine. Im Einzelnen führte es aus, dass der Beschwerdeführer eingestanden habe, ein "Aggressionsproblem" zu haben und sehr schnell gereizt und im- pulsiv zu sein, weshalb einstweilen von einer "schlechten Impulskontrolle" auszugehen sei. Weiter sei erstellt, dass er im Rahmen der Auseinander- setzungen Tätlichkeiten begangen habe bzw. "körperlich reagiert" habe, was für ein nicht unerhebliches Aggressionspotential spreche. Es sei "nicht von der Hand zu weisen", dass sich das Gewalt- und Delinquenzrisiko durch seinen Drogen- und/oder Medikamentenmissbrauch erhöhen könne, auch wenn diese "grundsätzliche Einschätzung" nicht auf alle Menschen zutreffe. Das Ausmass seines aktuellen Drogenkonsums sei unbekannt. - 13 - Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, "clean" zu sein, habe er doch pro- blemlos eine "Kokarette" besorgen können. Weiter erscheine der Konsum von starken Medikamenten gerade in Kombination mit Drogen besonders gefährlich. An ungünstigen Risikofaktoren zu erwähnen seien die erfolgte Trennung bzw. die anstehende Scheidung, der definitive (dem Beschwerdeführer missliebige) Abtreibungsentschluss von B._____, wovon der Beschwerde- führer erst in Haft erfahren haben dürfte, und der Verlust der ehelichen Wohnung per 10. September 2023. Von daher sei zu erwarten, dass sich die zumindest seit Januar 2023 bestehenden ehelichen Spannungen noch- mals massiv verschärften. Zudem habe der Beschwerdeführer Schulden bei "gewissen Leuten", weshalb er unter grossem Druck stehe. Weiter sei insofern von einem problematischen Umfeld bzw. Hintergrund des Be- schwerdeführers auszugehen, weil dieser angebe, dass es in seiner Fami- lie schon immer ein Gewaltproblem gegeben habe. Zu alledem soll der Be- schwerdeführer noch mit einer Krebsdiagnose belastet sein. Aus dem selbst vereinbarten Termin bei den PDAG könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil zum aktuellen Zeitpunkt unbestrit- tenermassen keine ausreichende Behandlung vorliege, welche die derzeit erhebliche Ausführungsgefahr allenfalls vermindern könnte. Auch das Ar- gument des Beschwerdeführers, dass zwischen Wegweisung und Inhaftie- rung kein Wutausbruch bzw. keine Gewalttätigkeit erfolgt sei, weshalb keine Ausführungsgefahr vorliege, überzeuge angesichts der kurzen Zeit- spanne von nur einem Tag zwischen Wegweisung und Inhaftierung nicht (Verfügung E. 2.5.2). Bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens sei Ausführungsgefahr daher zu bejahen (Verfügung E. 2.5.3). 6.2.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass die angeblichen Drohungen "keinesfalls erhärtet" seien, was namentlich für die Vorfälle vom 19. Januar und 23. August 2023 gelte. Auch seine am 1. September 2023 gemachte Äusserung, B._____ "kaputt" zu machen, wenn sie ihm nicht den Teller fülle, sei zu relativieren. Solche Äusserungen seien in der Hitze des Gefechts erfolgt und nicht ernstgemeint gewesen. B._____ habe sich da- durch auch augenscheinlich nicht bedroht gefühlt, habe sie sich doch am 1. September 2023 einzig auf einen Hocker gesetzt und gewartet. Gemäss B._____ soll er sich ihr gegenüber ja auch schon früher in der besagten Weise geäussert haben. Sie habe sich aber noch nicht von ihm getrennt, was nahelege, dass sie nicht davon ausgehe, dass er ihr etwas antun könnte. Dass B._____ auch noch bei ihrer Einvernahme verängstigt gewe- sen sei, werde bestritten. Es bestehe der Eindruck, dass B._____ versu- che, ihre Opferrolle zu stärken, indem sie die vergangenen Streitigkeiten gravierender darstelle. - 14 - Er sei psychisch angeschlagen, mit der Situation teilweise überfordert und gestehe auch ein, ein Aggressionsproblem zu haben und ausgerastet zu sein. Er sehe ein, dass er an sich arbeiten müsse und habe sich bereits vor dem Vorfall vom 1. September 2023 bei den PDAG angemeldet. Zudem könne er seine Aggressionen und Impulse sehr wohl beherrschen. So habe er sich seit dem Vorfall vom 1. September 2023 korrekt verhalten und nicht gegen die polizeiliche Wegweisung verstossen, obwohl er "massiv wütend und enttäuscht" gewesen sei, seinen Sohn an dessen Geburtstag nicht se- hen zu können. Zudem weise er keine Vorstrafen mit Gewaltbezug auf. Er habe in der Ver- gangenheit zwar mit einer Drogensucht zu kämpfen gehabt und erst kürz- lich eine "Kokarette" geraucht. Dabei habe es sich aber um einen einmali- gen Rückfall gehandelt. Zudem gebe er aus freien Stücken zu, seine Me- dikamente überdosiert zu haben, was auch Mitgrund für seine "kurze Zünd- schnur" gewesen sei. Er wolle aber vom Drogen- und Medikamentenmiss- brauch wegkommen und habe sich deshalb freiwillig bei den PDAG für eine Therapie angemeldet. Wolle er damit aber selbst weitere Wutausbrüche verhindern, sei nicht zu erwarten, dass er irgendwelche (bestrittenen) Dro- hungen wahrmachen könnte. Dass sich B._____ von ihm trenne wolle, habe er "noch auf freiem Fuss" erfahren. Dass er und B._____ die eheliche Wohnung verlassen müssten, sei ihm schon seit Längerem bekannt. Er könne einstweilen bei seiner Mut- ter unterkommen. Auch eine allfällige Abtreibung wirke sich nicht risikoer- höhend aus, habe er doch stets glaubhaft versichert, B._____ bei ihrem diesbezüglichen (wie auch immer ausfallenden) Entscheid unterstützen zu wollen. Auch mit seinen Schulden lasse sich keine Ausführungsgefahr be- gründen. Eine medizinische Krebsdiagnose liege noch nicht vor, er habe einzig einen entsprechenden Verdacht. Zwar sei er kurz nach seiner poli- zeilichen Wegweisung inhaftiert worden. Erfahrungsgemäss sei aber die Ausführungsgefahr unmittelbar nach der Drohung "zum Zeitpunkt der emo- tionalen Erregung" am grössten. Zudem hätten alle vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau genannten Risikofaktoren bereits bestan- den, als er noch auf freiem Fuss gewesen sei. 6.3. 6.3.1. Wenngleich, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu- treffend ausgeführt, gerade bei Todesdrohungen an die Annahme von Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist, genügt das blosse Ausstossen von Todesdrohungen zur Annahme von Ausführungsgefahr noch nicht, weil auch in solchen Fällen eine Gesamtbewertung der persön- lichen Verhältnisse sowie der Umstände vorzunehmen ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1). - 15 - 6.3.2. Gestützt auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte ist für die Beur- teilung der Ausführungsgefahr ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._____ im Rahmen von Streitigkeiten schon wiederholt verbal mit dem Tode bedrohte. Weiter ist davon auszugehen, dass es dabei auch zu üblen Beschimpfungen und teilweise wohl auch Tätlichkeiten kam. Letztere weisen zwar konkret auf ein Gewaltproblem des Beschwerdefüh- rers hin, waren aber (wie bereits in E. 3.3.3 ausgeführt) jedenfalls nicht von einer Art oder Intensität, dass daraus auf Ausführungsgefahr geschlossen werden könnte. Die Schilderungen von B._____ stellen denn auch nicht die mutmasslichen Todesdrohungen in den Vordergrund, sondern betonen eher das offenbar schon seit längerer Zeit insgesamt nicht sozialadäquate Konfliktverhalten des Beschwerdeführers, welches gleichermassen von Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen geprägt zu sein scheint, aber gerade nicht von schwerwiegenderen Übergriffen. 6.3.3. In Würdigung der Aussagen von B._____ ist auch keine beunruhigende Aggravationstendenz festzustellen. So scheint sich B._____ gerade beim schon längere Zeit zurückliegenden Vorfall vom 19. Januar 2023 am mei- sten gefürchtet zu haben, weil der Beschwerdeführer damals die Messer- schublade geöffnet haben soll. Sollte dem so gewesen sein, wäre dies ei- nerseits zwar ein weiteres Beispiel für das sozialinadäquate Verhalten des Beschwerdeführers, andererseits aber eben auch ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer selbst bei heftigstem Streit gewisse Grenzen gerade nicht überschreitet, zumal er damals jedenfalls kein Messer aus der Schublade behändigt zu haben scheint. Auch bei den weiteren Auseinan- dersetzungen spielten Waffen keine Rolle, wie es auch keine Hinweise dar- auf gibt, dass der Beschwerdeführer eine besondere Waffenaffinität haben könnte. 6.3.4. Auch gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer eigentliche Hassgefühle, Racheimpulse oder andere Schädigungsabsichten gegen B._____ hegen könnte. Auslöser für die Streitigkeiten vom 19. Januar und vom 23. August 2023 scheinen Geldfragen und eine von B._____ themati- sierte Abtreibung gewesen zu sein, mithin Themen, die ohne Weiteres An- lass zu einem Streit in einer Paarbeziehung geben können, weshalb zu- mindest bezüglich dieser Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streit sozusagen nur als Vorwand suchte, um gegenüber B._____ gewalttätig werden zu können. Bezüglich des Vorfalls vom 1. September 2023 fehlt es zwar an einem sachlich noch nachvollziehbaren Streitanlass, scheint sich der Beschwer- deführer doch tatsächlich einzig daran gestört zu haben, dass B._____ ihm - 16 - auf seine "in einem vielleicht etwas aggressiven Ton" vorgetragene Auffor- derung hin nicht den Teller füllen wollte (vgl. hierzu Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 11). Ansonsten ist aber auch diese Auseinandersetzung, wenn man auf die Schilderungen von B._____ abstellt, ohne Weiteres mit denjenigen vom 19. Januar oder auch 23. August 2023 vergleichbar. Offenkundig geht es dem Beschwerdeführer dabei nicht darum, irgendwelche Hassgefühle, Racheimpulse oder andere Schädigungsabsichten gegenüber B._____ blindlings auszuleben, anson- sten es kaum bei offensichtlich ungefährlichen Tätlichkeiten geblieben wäre, sondern darum, sich gegenüber B._____ mittels Beschimpfungen, Tätlichkeiten und eben auch Drohungen durchzusetzen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 6.3.5). B._____ beschrieb anlässlich ihrer Einvernahme denn auch keine beim Beschwerdeführer vorhandenen Hassgefühle, son- dern sprach (wohl zutreffend) einzig von fehlendem Respekt und dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Machtgefühl" (Frage 21). 6.3.5. Dass ein aggressives Verhalten, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich wiederholt an den Tag gelegt, für eine davon betroffene Person nicht nur während des eigentlichen Streits belastend und damit auch beängstigend sein kann, steht zwar ausser Frage. Eine solche Beängstigung ist aber nicht mit einer eigentlichen Todesangst vergleichbar, die – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wohl zutreffend ausge- führt – zumindest in einer akuten Situation wohl zu einer "fight-or-flight"- Reaktion oder einem lähmenden Schockzustand führen würde. Gerade bei den Vorfällen vom 19. Januar und 1. September 2023 verhielt sich B._____ aber weder in der einen noch in der anderen Weise, sondern reagierte (viel- leicht entgegen dem vordergründigen Eindruck) nicht aufgelöst, sondern durchaus angemessen und selbstbewusst: - Beim Vorfall vom 19. Januar 2023, wo es nach Aussage von B._____ auch zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, verhielt es sich offenbar so, dass zunächst B._____ die gemeinsame Wohnung verliess und sich zur Nachbarin begab, von wo sie die Polizei avisierte. Nachdem der Beschwerdeführer aber bereits vor Eintreffen der Polizei die gemein- same Wohnung verlassen hatte, sprach B._____ gegenüber der Polizei nur noch von einer verbalen Auseinandersetzung (vgl. hierzu den be- reits erwähnten Bericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 19. Januar 2023, S. 3). - Bezüglich des Vorfalls vom 1. September 2023, wo es sowohl zu To- desdrohungen ("kaputt machen") als auch zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, gab B._____ bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, sie habe erst dann durch eine Nachbarin die Polizei avisieren lassen, als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die gemeinsame Wohnung auf ihre Aufforderung hin zu verlassen (Frage 18). - 17 - Diese beiden Vorfälle zeigen exemplarisch, dass B._____ im Sinne einer Deeskalation zwar gewisse Provokationen des Beschwerdeführers hinzu- nehmen bereit zu sein scheint (namentliche Beschimpfungen und Drohun- gen), sie allein deswegen aber nicht von ihrer Position abweicht bzw. vor dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers einknickt. Fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich provoziert und wird er infolge- dessen tätlich, räumt sie offensichtlich nicht einfach das Feld, sondern wirkt konsequent (und falls erforderlich auch unter Beizug von Nachbarn oder der Polizei) darauf hin, dass letztlich der Beschwerdeführer und nicht sie die gemeinsame Wohnung einstweilen verlässt. Insofern scheint B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer auch während eines eigentlichen Streits keineswegs verängstigt oder eingeschüchtert aufzutreten, wie es bei einer konkreten Angst, vom Beschwerdeführer getötet zu werden, doch zu erwarten wäre, sondern vielmehr selbstsicher. Diese Selbstsicherheit gegenüber dem Beschwerdeführer zeigt sich denn auch beispielhaft in ihrer zu Protokoll gegebenen Aussage, dass auch sie ab und zu emotional werde und "kontere" und gerade auch bei Geldsachen laut werden könne, wohingegen sie seine Beschimpfungen "gut ignorieren" könne (Frage 40). 6.3.6. Angesichts des bereits erwähnten Schwangerschaftsabbruchs ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass B._____ mit dem Beschwerdefüh- rer noch bis vor kurzem, wie von diesem bei der Eröffnung der Festnahme behauptet (Frage 8), intim verkehrte, was gleichfalls nicht für eine allzu nachhaltige Verängstigung spricht, zumal dem Beschwerdeführer keine se- xuelle Übergriffigkeit zur Last gelegt wird. 6.3.7. Wenngleich es, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt, durchaus allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen mag, dass Opfer häuslicher Gewalt die Polizei erst nach wiederholten Übergrif- fen einschalten, ist doch anzunehmen, dass B._____ am 19. Januar 2023 der damals ja bereits anwesenden Polizei von den Todesdrohungen be- richtet hätte, wenn sie diese ernst genommen hätte. Dass sie dies nicht tat und auch beim Vorfall vom 23. August 2023 nicht die Polizei avisierte, ist dementsprechend nicht (einzig gestützt auf die allgemeine Lebenserfah- rung) so zu interpretieren, dass ihr dies aus irgendeinem Grunde gar nicht möglich gewesen wäre, sondern so, dass sie dies schlicht als nicht erfor- derlich erachtete, weil sie die Todesdrohungen eben nicht ernst nahm. - 18 - 6.3.8. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellt das (mutmass- lich) aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in einen direkten Zu- sammenhang mit verschiedenen Umständen (Arbeitslosigkeit; Verlust der ehelichen Wohnung; fragliche Drogen- und Medikamentenproblematik; schlechte finanziellen Verhältnisse; der von B._____ gewollte Schwanger- schaftsabbruch; die von B._____ gewollte Trennung und Scheidung). Da- mit erklärt es die vom Beschwerdeführer (mutmasslich) ausgehende Ge- walt ähnlich wie der Beschwerdeführer selbst, der sein von ihm zugestan- denes "Aggressionsproblem" massgeblich auch auf eine letztlich auf die genannten Umstände zurückzuführende Überforderung zurückführt (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 31; Eröffnung Festnahme, Frage 8, 10, 12, 19, 25). Insofern kann dem Beschwerdeführer eine gewisse (zutreffende) Einsicht in die massgebliche Problematik nicht abgesprochen werden und wirken die Aus- führungen des Beschwerdeführers, sein "Aggressionsproblem" mithilfe der PDAG angehen zu wollen, nicht unglaubhaft oder gar realitätsfremd. Weiter bringt der Beschwerdeführer zumindest teilweise zu Recht vor, dass die genannten Stressoren im Wesentlichen schon seit längerer Zeit beste- hen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sich dadurch die Situation insge- samt nochmals erheblich verschlechtern könnte. Selbst wenn bezüglich der genannten Umstände nochmals eine gewisse Verschlechterung eintreten sollte, ist nicht konkret zu erwarten, dass der Beschwerdeführer deswegen (in qualitativer Hinsicht) noch gewalttätiger und damit eigentlich (i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO) gefährlich werden könnte, wie es etwa bei (hier nicht erkennbaren) konkreten Hinweisen auf eine akut eingetretene oder verschlimmerte psychische Krankheit denkbar wäre. Im Gegenteil dürfte sich gerade der Verlust der gemeinsamen ehelichen Wohnung und der Trennungswunsch von B._____ wegen der damit einhergehenden räumli- chen Trennung günstig auswirken, zumal es auch keine konkreten Hin- weise gibt, dass der Beschwerdeführer den Trennungswunsch von B._____ (wenn er denn Bestand hat) nicht akzeptieren würde. 6.3.9. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Schwangerschaftsabbruchs bzw. einer dadurch irgendwie ver- letzten "inneren Überzeugung" für B._____ gefährlich werden könnte, zu- mal keine Veranlassung besteht, an seinem diesbezüglich glaubhaft dar- gelegten Standpunkt, der solches ausschliesst, zu zweifeln (vgl. hierzu Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 21; Er- öffnung Festnahme, Frage 21). - 19 - 6.4. 6.4.1. Zusammengefasst lässt sich keine Ausführungsgefahr feststellen, die zu- mindest bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Insofern ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufzuheben. 6.4.2. Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers ist er aber nicht vor- aussetzungslos aus der Haft zu entlassen. Vielmehr scheint es (entspre- chend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers) angemessen, zur De- eskalation der aktuell angespannten Verhältnisse und damit zur Vermei- dung künftiger (auch gewalttätiger) Konfliktsituationen dem Beschwerde- führer als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO ein umfas- sendes Kontaktverbot betreffend B._____ aufzuerlegen. Weil davon auszugehen ist, dass sich die gemeinsamen Kinder bei B._____ aufhalten, käme es zwangsläufig zu möglicherweise konfliktträch- tigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, wenn diese vom Beschwerdeführer gewollte Kindsbesuche selbst regeln müs- sten. Um dies zu vermeiden, ist das Kontaktverbot, unter Vorbehalt einer allfälligen amtlichen Regelung des Besuchsrechts, auch auf die gemeinsa- men Kinder auszudehnen. Von einem eigentlichen Rayonverbot i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO ist derzeit abzusehen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass auch vordergründig "zufällige" Kontakte bereits als Widerhandlungen gegen das Kontaktverbot gewertet werden können, wenn diese darauf zu- rückzuführen sind, dass sich der Beschwerdeführer grundlos an Orte be- gab (z.B. die Wohnadresse von B._____), an welchen er damit rechnen musste, auf B._____ zu treffen. Um zu verhindern, dass sich das beim Beschwerdeführer mutmasslich wei- terhin bestehende "Gewaltproblem" inskünftig statt gegen B._____ ver- mehrt gegen andere Personen richtet, ist dem Beschwerdeführer zudem i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO die Anweisung zu erteilen, umgehend dafür besorgt zu sein, das eigentlich auf den dd.mm.yyyy angesetzte Erstge- spräch bei den PDAG baldmöglichst nachzuholen und sich einer allfälligen Behandlungsempfehlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wird sich über seine diesbezüglichen Bemühungen gegenüber der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auszuweisen haben. Zudem hat er die PDAG zu be- auftragen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über das Ergebnis des Erstgesprächs und eine allfällige Behandlung zeitnah oder auf Anfrage hin zu berichten. - 20 - Die genannten Ersatzmassnahmen sind einstweilen auf insgesamt 3 Mo- nate (gerechnet ab der am 3. September 2023 erfolgten Inhaftierung) zu befristen und dementsprechend bis zum 2. Dezember 2023 anzuordnen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bei Zuwiderhandlung gegen die genannten Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO damit rechnen muss, wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Der Antrag wäre auch nicht zu behandeln gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht begründete, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Haftent- lassung (vgl. hierzu Art. 388 StPO) durch die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgelegen haben sol- len. Seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 27. September 2023, wo- nach er in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, warum die Voraus- setzungen für Untersuchungshaft nicht gegeben seien, ändern hieran nichts. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid ohne Wei- teres, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Haftentlassung ge- rade nicht vorlagen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 8.2. Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich seines Antrags auf Haftentlas- sung und unterliegt hinsichtlich seines Antrags, dass diese Haftentlassung voraussetzungslos zu erfolgen habe. In Berücksichtigung von Art und Um- fang der anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnah- men erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Obsiegen und Un- terliegen auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.3. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Hafteröffnung (in fine) die amtliche Verteidigung. Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm über diesen Antrag noch nicht entschieden. Im Falle der (rück- wirkenden) Gutheissung dieses Antrags gälte der Beschwerdeführer pra- xisgemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlich vertei- digt und wäre Art. 135 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens von der dannzu- mal zuständigen Instanz festzulegen ist. Im Hinblick auf diese nicht ohne - 21 - Weiteres auszuschliessende Möglichkeit kann über die Entschädigung des (soweit ersichtlich) einstweilen noch nicht amtlich verteidigten Beschwer- deführers nicht bereits im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens befun- den werden. Vielmehr ist darüber in direkter oder (bei Verweigerung der amtlichen Verteidigung) sinngemässer Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO zu befinden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2023 wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Anstelle von Untersuchungshaft werden einstweilen bis zum 2. Dezember 2023 folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: - Dem Beschwerdeführer wird jegliche Kontaktaufnahme zu B._____ und, unter Vorbehalt einer amtlichen Regelung des Besuchsrechts, den ge- meinsamen Kindern C._____ und D._____ untersagt. - Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, umgehend dafür besorgt zu sein, das eigentlich auf den dd.mm.yyyy angesetzte Erstgespräch bei den PDAG baldmöglichst nachzuholen, und sich einer allfälligen Behand- lungsempfehlung zu unterziehen. - Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich über seine diesbezüglichen Bemühungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auszu- weisen und die PDAG zu beauftragen, der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm über das Ergebnis des Erstgesprächs und eine allfällige Behand- lung zeitnah oder auf Anfrage hin zu berichten. 2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 538.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 22 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard