1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.2. Der Beschwerdeführer wird umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'662.35 auszurichten.