Verfassen der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 sind weitere 2 Stunden einzusetzen, womit sich der angemessene Zeitaufwand auf 12 Stunden beläuft. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 beläuft sich seine Entschädigung in Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT) somit auf Fr. 2'662.35. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 in den Ziff. 1, 2, 3 und 4 aufgehoben und in den Ziff. 2 und 3 wie folgt neu gefasst.