7.2.2. Der amtliche Verteidiger kündigte mit Beschwerde an, seine Aufwendungen anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu belegen. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, ob dies als formeller Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu werten sei, erklärte er mit Eingabe vom 27. Oktober 2023, dem schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Eine Kostennote reichte er in der Folge aber nicht ein, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist.