Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde überwiegend, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 7.2. 7.2.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dessen angemessenen Zeitaufwand (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT), wobei ein Regelstundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).