Einen weitergehenden Anspruch des Amtes für Justizvollzug, dass der Entscheid "in Absprache" mit ihm zu erfolgen habe, lässt sich der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht entnehmen. Diese enthält soweit ersichtlich auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche der vorliegende Entscheid vorab nur dem Amt für Justizvollzug (oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) zu eröffnen wäre. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).